Verkostungsmodus (Teil 1 von 4)

Weinkostwettbewerbe sind in der Regel gekennzeichnet durch:

  1. eine große Anzahl zu bewertender Weine,
  2. eine begrenzte Anzahl Koster,
  3. eine heterogene Zusammensetzung des Kosterpanels bezüglich Kostvermögen und Preferenzen.

Daraus folgt:

  1. nicht jeder Koster kann jeden Wein in der begrenzten Zeit bewerten, weswegen,
  2. Kostkommissionen gebildet werden, welche,
  3. in der Regel Serien von Weinen in einer für alle gleiche Reihenfolge bewerten.
  4. Als Kostvermögen wird einzig die "Fähigkeit" bewertet, in Einklang mit den anderen Kommissionsmitgliedern die Weine zu kosten.

Die Nachteile, welche ein derartiger Ablauf mit sich bringt, sind:

  1. Die Bewertung eines Weines ist stark abhängig von den Ansprüchen der Kommission, die ihn bewertet,
  2. vom qualitativen Niveau der Serie, in der er gereicht wird,
  3. von der Reihenfolge innerhalb der Serien.

Maßnahmen, diesen systematischen Fehlern entgegenzuwirken:

  1. Das Zufallsprinzip so oft wie möglich anzuwenden, d.h. die Probenfolge zu randomisieren.
  2. Jeder Wein soll die Möglichkeit haben in jeder erdenklichen Kombination aus Koster, Serie und Reihenfolge an der Bewertung teilnehmen können.
  3. Mittels dem Zufallsgenerator werden aus dem Pool der gesamten zu verkostenden Proben Koster für Koster die ihnen zustehende Anzahl von Weinen zufällig zugewiesen.
  4. So hat jeder Koster mit einer sehr großen Wahr-scheinlichkeit eine Auswahl an Weinen und eine Reihenfolge, wie sie kein anderer Koster hat.
  5. Jeder Koster ist also seine eigene Kostkommission, wodurch die Anzahl der ermöglichten Kombinationen maximiert wird.
  6. Die Weine werden einzeln gereicht und bewertet.

Auch geschulte und geübte Koster unterliegen einer Tagesform. Um zufällige Urteile in die Endauswertung nicht aufzunehmen, werden die Koster auf ihre Fähigkeit getestet, verschie-dene Proben möglichst gut zu differenzieren und für gleiche Proben möglichst ähnliche Bewertungen zu vergeben.

Das Verhältnis zwischen der Auspunktungs-bereitschaft und der Reproduzierbarkeit der Urteile ergiebt den sogenannten F-Wert. Koster, deren F-Wert die untere Grenze des Konfidenzintervalls der Kostergruppe unter-schreiten, werden bei der Endauswertung nicht berücksichtigt.

 

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